Die Preisbremsen 2023 der Bundesregierung für Strom, Gas und Wärme sollen auch kleine und mittelständische Unternehmen sowie die Industrie schützen. Dabei sollen für kleine und mittlere Unternehmen dieselben Regeln gelten wie für die Privathaushalte. Für die energieintensive Industrie sowie für Krankenhäuser sind die Regelungen etwas anders gestaltet. Die Preisbremsen sind am 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

Preisbremsen für kleine bis mittlere Unternehmen

Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh Strom und weniger als 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr verbrauchen, werden wie Privatpersonen behandelt.

Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. 

Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh Gas. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh.

Für die restlichen 30 Prozent gilt der aktuelle Strom- und Gaspreis.

Die Preisbremsen für Ihr Unternehmen werden wie für Privatpersonen berechnet.

Preisbremsen für Großkunden

Für große Unternehmen gelten andere Preisbremsen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf, um über Ihre individuelle Situation zu sprechen.

Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto- Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.

Große Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Wärmekunden erhalten 70 Prozent ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Für die restlichen 30 Prozent gilt der aktuelle Strom- und Gaspreis.

RLM-Kunden (Registrierende Leistungsmessung)

Kunden mit einem RLM-Zähler müssen die Preisbremsen beantragen. Sie erhalten die Preisbremsen nicht automatisch. Nehmen Sie gerne Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf, um über Ihre individuelle Situation zu sprechen.

Anspruchsberechtigte Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) ab einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh Gas pro Jahr, müssen uns in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für ihre Anspruchsberechtigung vorliegen, sofern sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe gemacht haben. Bei RLM-Kunden mit registrierender Leistungsmessung wird der tatsächliche Jahresverbrauch 2021 zugrunde gelegt. Wenden Sie sich bitte an Ihren Geschäftskundenberater. 

Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen uns bis 31. März 2023 mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf Sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten. Zum Ende des Jahres müssen uns die endgültigen Höchstgrenzen mitgeteilt werden.