Zur Entlastung der Haushalte, Unternehmen, sozialen Einrichtungen und Kulturbetrieben hat die Bundesregierung in 2022 einen zweistufigen Maßnahmenkatalog beschlossen. In der ersten Stufe erfolgte die Dezember-Soforthilfe 2022 für Erdgas und Wärme.
Als zweite Stufe der Unterstützung hat die Bundesregierung Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom beschlossen. Die Preisbremsen werden vom Bund finanziert und bis Dezember 2023 umgesetzt. Die Preisbremse wird bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt.
Die Preisbremsen sind am 31. Dezember 2023 ausgelaufen.
Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh.
Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto- Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.
80 Prozent Ihres Stromverbrauchs erhalten Sie für 40 Cent brutto je kWh. Für die restlichen 20 Prozent zahlen Sie den derzeitig gültigen Arbeitspreis. Grundlage ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch.
Unser Grundversorgungstarif GT-KlassikStrom liegt unter dem gedeckelten Preis von 40 Cent je kWh. Die Preisbremse greift hier nicht! Sie erhalten zu 100 Prozent einen günstigeren Preis.
In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten. Der Grundpreis wird nicht verändert.
Mit unserem Strom-Rechner kalkulieren Sie anhand weniger Basisdaten die Höhe Ihrer Stromkosten im laufenden Jahr und können die Auswirkungen ausgewählter Sparmaßnahmen ausprobieren. Hinweis: Alle Beträge sind Brutto-Beträge.
Wenn Sie auf diesen Bereich klicken, wird eine Anfrage an den externen Anbieter gesendet. Datenschutzhinweis
Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh Gas. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.
Große Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Wärmekunden erhalten 70 Prozent ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.
80 Prozent Ihres Gasverbrauchs erhalten Sie für 12 Cent brutto je kWh. Für die restlichen 20 Prozent zahlen Sie den derzeitig gültigen Arbeitspreis. Grundlage ist Ihr im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch.
Die Erstattung erfolgt automatisch. Sie werden über die Anpassung schriftlich informiert.
In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten. Der Grundpreis wird nicht verändert.
Mit unserem Gas-Rechner kalkulieren Sie anhand weniger Basisdaten die Höhe Ihrer Erdgaskosten im laufenden Jahr und können die Auswirkungen ausgewählter Sparmaßnahmen ausprobieren. Auch die Dezember-Soforthilfe wird berücksichtigt. Hinweis: Alle Beträge sind Brutto-Beträge.
Wenn Sie auf diesen Bereich klicken, wird eine Anfrage an den externen Anbieter gesendet. Datenschutzhinweis
Sie werden über etwaige Änderungen schriftlich informiert. Grundlage für die Erstattung ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Der Erstattungsbetrag wird bei der Abschlagszahlung bzw. der Endabrechnung berücksichtigt.
Lediglich anspruchsberechtigte Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) ab einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh Verbrauch pro Jahr, müssen uns in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für ihre Anspruchsberechtigung vorliegen, sofern sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe gemacht haben. Bei RLM-Kunden mit registrierender Leistungsmessung wird der tatsächliche Jahresverbrauch 2021 zugrunde gelegt. Wenden Sie sich bitte an Ihren Geschäftskundenberater.
Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.
Sie können, aber müssen nicht aktiv werden.
Kunden, die per Dauerauftrag oder monatlicher Überweisung zahlen, können, müssen aber nicht den Abschlag anpassen. Spätestens mit der Jahresabrechnung wird die Preisbremse berücksichtigt.
Ihr prognostizierter Gasverbrauch liegt bei 20.000 kWh pro Jahr. Ihr aktueller Arbeitspreis für Gas beträgt 13,69 Cent brutto je kWh. Sie haben Anspruch auf die Gaspreisbremse.
Der jährliche Erstattungsbetrag inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer errechnet sich dabei wie folgt:
(Arbeitspreis - 12 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 (Stand September)
Ihre finanzielle Entlastung beträgt in diesem Fall rund 270 Euro.
Grundsätzlich haben alle Anspruch auf die Preisbremsen Strom, Gas und Wärme, sofern der aktuell gültige Arbeitspreis über dem jeweiligen Preisdeckel liegt. In seltenen Ausnahmefällen besteht kein Anspruch auf die Preisbremsen, wenn z.B. gegen ein Unternehmen durch die europäische Union Sanktionen erlassen wurden oder Gas zur Erzeugung von Strom verwendet wird.
Sobald wir die neuen Abschläge ermittelt haben, erhalten unsere Kunden, für die die Preisbremse gilt, eine Information.
Unsere grundversorgten Stromkunden erhalten keine Erstattung aus der Preisbremse, da unser Arbeitspreis unter der Höchstgrenze liegt. Es ist keine Information erforderlich.
Wesentlich hierbei ist, dass über die bisherige und geänderte Abschlagshöhe oder Höhe der vertraglich vereinbarten Vorauszahlung informiert wird. Hieraus kann dann auch die voraussichtliche Höhe der Entlastung abgeleitet werden. Erstattungen ab Januar werden rückwirkend berücksichtigt.
Darüber hinaus enthält das Schreiben Informationen zum Entlastungsbetrag, Brutto-Arbeitspreis, Brutto-Grundpreis, den Preis für das Entlastungskontingent sowie die relevante, zumeist prognostizierte, Verbrauchsmenge (Entlastungskontingent), welche zur Berechnung der Entlastung herangezogen wurde.
Die Berechnung der Entlastung erfolgt für Privatkunden grundsätzlich auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose, die unsere Kunden mit der Jahresabrechnung 2022 erhalten haben. Der Prognosewert ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Verbrauch. Der Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.
Die Preisbremsengesetze sehen eine Verpflichtung zur monatlichen Entlastung zunächst bezogen auf den Entlastungszeitraum bis zum 31. Dezember 2023 vor. Leistet der Letztverbraucher monatliche Abschläge, so ist daher ein monatlicher Entlastungsbetrag anzusetzen.
Im Falle von anderen als monatlichen Abschlägen sind die auf die jeweiligen Zeiträume entfallenden Entlastungsbeträge entsprechend zu ermitteln und dem Letztverbraucher gutzuschreiben.
Auf der Jahresverbrauchsabrechnung werden zuerst die Kosten ohne Entlastung ausgewiesen. Diese ergeben sich aus dem aktuellen Jahresverbrauch multipliziert mit dem Arbeitspreis ohne Preisbremse. Von den so ermittelten Kosten wird die Entlastung für diejenigen Monate abgezogen, die seit Januar 2023 Teil der Jahresverbrauchsabrechnung sind.
Wenn Sie weniger verbraucht haben als Ihnen prognostiziert wurde, erhalten Sie den zu viel gezahlten Betrag zurück. Bei einem höheren Verbrauch müssen Sie nachzahlen. Der im März festgelegte Betrag der Preisbremse bleibt vom tatsächlichen Verbrauch unberührt.
Grundlage der Berechnung sind die tatsächlichen Energiekosten minus der im März festgelegter Preisbremse – hochgerechnet auf die Monate bis zur Jahresverbrauchsabrechnung.
Im Regelfall, also für Privatkunden, wird dies berücksichtigt, da eine Prognose des Verbrauchs erstellt wird, auf deren Basis dann das Entlastungskontingent errechnet wird.
Sonderregeln gelten jedoch, wenn eine neue Entnahmestelle eingerichtet wird, die mittels intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung bilanziert wird. Hierbei kommt es darauf an, wie lange diese Entnahmestelle bereits in Nutzung ist. So wird beispielsweise bei Entnahmestellen, für die keine Daten über Verbrauchsmengen von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, keine Entlastung gezahlt.
Für Mieterinnen und Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümergesellschaften gelten die Entlastungen der Preisbremsen selbstverständlich auch. Beim Strom haben zumeist sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern eigene Zähler und individuelle Verträge mit Stromlieferanten und profitieren damit zeitnah von der Entlastung. Eine Ausnahme besteht aber, wenn beispielsweise zentral eine Wärmepumpe betrieben wird, mit deren Hilfe Wärme im Mehrparteienhaus zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall ist auch ihr Vermieter beziehungsweise die Wohnungseigentümergesellschaft oder deren Verwalter der richtige Ansprechpartner, analog der Regelung für Gas- und Wärmekunden.
Entsprechend gilt in der Gas- und Wärmeversorgung: Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind.
Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt, z.B. 12 Cent pro kWh (Erdgas) für 80% der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.
Nein. Sie erhalten bei Ihrem neuen Versorger keine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.
Sollte dies absehbar sein, sollten Sie möglichst schnell mit uns in Kontakt treten. Wir finden gemeinsam eine Lösung oder geben Ihnen Ansprechpartner für eine weitergehende Beratung.
Weitere Informationen finden Sie hier in unseren FAQs.
Ja, grundsätzlich sind Preiserhöhungen weiterhin möglich. Selbstverständlich gilt hierbei aber, dass Erhöhungen nur in Abhängigkeit der bestehenden Regelungen in den Verträgen, beispielsweise zu etwaigen Preisgarantien, und in Abhängigkeit der real gestiegenen und realisierten Kosten möglich sind. Dies betrifft insbesondere gestiegene Beschaffungskosten, welche sich weiterhin sehr dynamisch entwickeln, aber natürlich auch Änderungen an anderen Bestandteilen wie beispielsweise den Netzentgelten, die durch den Lieferanten nicht beeinflusst werden können.
Grundsätzlich gilt, dass der Grundpreis auf Basis des Monats September 2022 eingefroren wird. Aber auch hier gilt als Ausnahme, dass Änderungen an den im Grundpreis enthaltenen Netzentgelten, Entgelten für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteilen weitergegeben werden dürfen.
Ja! Die Energiekosten bleiben hoch. Bitte beachten Sie, dass trotz der Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt. Die Preisbremse wurde extra so gestaltet, dass für jede eingesparte kWh der hohe Preis ohne Preisbremse gilt.
Dann kontaktieren Sie uns gerne. Nutzen Sie hierfür dieses Formular. Wir beantworten Ihre Fragen oder vereinbaren einen Termin für den persönlichen Austausch.