Entlastungspaket

Preisbremsen Strom, Gas und Wärme

Zur Entlastung der Haushalte, Unternehmen, sozialen Einrichtungen und Kulturbetrieben hat die Bundesregierung in 2022 einen zweistufigen Maßnahmenkatalog beschlossen. In der ersten Stufe erfolgte die Dezember-Soforthilfe 2022 für Erdgas und Wärme.

Als zweite Stufe der Unterstützung hat die Bundesregierung Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom beschlossen. Die Preisbremsen werden vom Bund finanziert und bis Dezember 2023 umgesetzt. Die Preisbremse wird bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt.

Die Preisbremsen sind am 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

Strompreisbremse
Gas- und Wärmepreisbremse

Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. 

Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto- Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.

Strompreisbremse: das Wichtigste auf einen Blick

Jahresverbrauch bis zu 30.000 kWh

80 Prozent Ihres Stromverbrauchs erhalten Sie für 40 Cent brutto je kWh. Für die restlichen 20 Prozent zahlen Sie den derzeitig gültigen Arbeitspreis. Grundlage ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch.

Unser Grundversorgungstarif GT-KlassikStrom liegt unter dem gedeckelten Preis von 40 Cent je kWh. Die Preisbremse greift hier nicht! Sie erhalten zu 100 Prozent einen günstigeren Preis.

In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten. Der Grundpreis wird nicht verändert.

Jetzt Stromkosten berechnen

Mit unserem Strom-Rechner kalkulieren Sie anhand weniger Basisdaten die Höhe Ihrer Stromkosten im laufenden Jahr und können die Auswirkungen ausgewählter Sparmaßnahmen ausprobieren. Hinweis: Alle Beträge sind Brutto-Beträge.

Wenn Sie auf diesen Bereich klicken, wird eine Anfrage an den externen Anbieter gesendet. Datenschutzhinweis

Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh Gas. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Große Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Wärmekunden erhalten 70 Prozent ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Gaspreisbremse: das Wichtigste auf einen Blick

Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh

80 Prozent Ihres Gasverbrauchs erhalten Sie für 12 Cent brutto je kWh. Für die restlichen 20 Prozent zahlen Sie den derzeitig gültigen Arbeitspreis. Grundlage ist Ihr im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch.

Die Erstattung erfolgt automatisch. Sie werden über die Anpassung schriftlich informiert.

In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten. Der Grundpreis wird nicht verändert.

Jetzt Gaskosten berechnen

Mit unserem Gas-Rechner kalkulieren Sie anhand weniger Basisdaten die Höhe Ihrer Erdgaskosten im laufenden Jahr und können die Auswirkungen ausgewählter Sparmaßnahmen ausprobieren. Auch die Dezember-Soforthilfe wird berücksichtigt. Hinweis: Alle Beträge sind Brutto-Beträge.

Wenn Sie auf diesen Bereich klicken, wird eine Anfrage an den externen Anbieter gesendet. Datenschutzhinweis

So erhalten Sie die Entlastung der Preisbremsen

Die Entlastung erfolgt automatisch. Sie brauchen keinen Antrag stellen.

Sie werden über etwaige Änderungen schriftlich informiert. Grundlage für die Erstattung ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Der Erstattungsbetrag wird bei der Abschlagszahlung bzw. der Endabrechnung berücksichtigt.

Lediglich anspruchsberechtigte Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) ab einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh Verbrauch pro Jahr, müssen uns in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für ihre Anspruchsberechtigung vorliegen, sofern sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe gemacht haben. Bei RLM-Kunden mit registrierender Leistungsmessung wird der tatsächliche Jahresverbrauch 2021 zugrunde gelegt. Wenden Sie sich bitte an Ihren Geschäftskundenberater.

Zahlung per SEPA-Lastschrifteinzug

Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

Für Kunden, die einen SEPA-Lastschrifteinzug eingerichtet haben, wird der Erstattungsbetrag in Ihrem Abschlag bzw. der Endabrechnung automatisch berücksichtigt inklusive der rückwirkenden Erstattungen ab Januar 2023.

Zahlung per Dauerauftrag oder monatlicher Überweisung

Sie können, aber müssen nicht aktiv werden.

Kunden, die per Dauerauftrag oder monatlicher Überweisung zahlen, können, müssen aber nicht den Abschlag anpassen. Spätestens mit der Jahresabrechnung wird die Preisbremse berücksichtigt.

Beispielrechnung für die Gaspreisbremse

Ihr prognostizierter Gasverbrauch liegt bei 20.000 kWh pro Jahr. Ihr aktueller Arbeitspreis für Gas beträgt 13,69 Cent brutto je kWh. Sie haben Anspruch auf die Gaspreisbremse.

Der jährliche Erstattungsbetrag inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer errechnet sich dabei wie folgt:
(Arbeitspreis - 12 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 (Stand September)

Ihre finanzielle Entlastung beträgt in diesem Fall rund 270 Euro.

Antworten auf häufige Fragen

Für wen greift die Preisbremse?

Grundsätzlich haben alle Anspruch auf die Preisbremsen Strom, Gas und Wärme, sofern der aktuell gültige Arbeitspreis über dem jeweiligen Preisdeckel liegt. In seltenen Ausnahmefällen besteht kein Anspruch auf die Preisbremsen, wenn z.B. gegen ein Unternehmen durch die europäische Union Sanktionen erlassen wurden oder Gas zur Erzeugung von Strom verwendet wird.

Was muss ich tun, um den Erstattungsbetrag zu erhalten?

Bei einem Stromverbrauch bis zu 30.000 kWh und einem Gasverbrauch bis 1,5 Mio. kWh im Jahr müssen Sie nichts unternehmen. Das gilt in der Regel für Privathaushalte und kleine und mittlere Unternehmen. Der Entlastungsbetrag wird durch uns automatisch im Rahmen der Preisbremse berücksichtigt. Kunden, die für die Abschlagszahlung einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung zahlen, können ihren Abschlag um den errechneten monatlichen Entlastungsbetrag verändern. Der Entlastungsbetrag bzw. der neue Abschlag wird den Kunden zeitnah schriftlich mitgeteilt. 

Für größere Unternehmen gelten Sonderregeln, wie auch schon bei der Dezember-Soforthilfe. Hiervon können, auch in Abhängigkeit etwaiger Fristen, die Auszahlung der Entlastungsbeträge abhängen. Bitte sprechen Sie bei Rückfragen Ihren Geschäftskundenberater an.

Wie werde ich über meine Entlastung informiert?

Sobald wir die neuen Abschläge ermittelt haben, erhalten unsere Kunden, für die die Preisbremse gilt, eine Information.

Unsere grundversorgten Stromkunden erhalten keine Erstattung aus der Preisbremse, da unser Arbeitspreis unter der Höchstgrenze liegt. Es ist keine Information erforderlich.

Wesentlich hierbei ist, dass über die bisherige und geänderte Abschlagshöhe oder Höhe der vertraglich vereinbarten Vorauszahlung informiert wird. Hieraus kann dann auch die voraussichtliche Höhe der Entlastung abgeleitet werden. Erstattungen ab Januar werden rückwirkend berücksichtigt.

Darüber hinaus enthält das Schreiben Informationen zum Entlastungsbetrag, Brutto-Arbeitspreis, Brutto-Grundpreis, den Preis für das Entlastungskontingent sowie die relevante, zumeist prognostizierte, Verbrauchsmenge (Entlastungskontingent), welche zur Berechnung der Entlastung herangezogen wurde.

Wie wird die Entlastung konkret berechnet?

Die Berechnung der Entlastung erfolgt für Privatkunden grundsätzlich auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose, die unsere Kunden mit der Jahresabrechnung 2022 erhalten haben. Der Prognosewert ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Verbrauch. Der Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.

Wie ist damit umzugehen, wenn Kunden 11 statt 12 Abschläge pro Jahr leisten?

Die Preisbremsengesetze sehen eine Verpflichtung zur monatlichen Entlastung zunächst bezogen auf den Entlastungszeitraum bis zum 31. Dezember 2023 vor. Leistet der Letztverbraucher monatliche Abschläge, so ist daher ein monatlicher Entlastungsbetrag anzusetzen. 

Im Falle von anderen als monatlichen Abschlägen sind die auf die jeweiligen Zeiträume entfallenden Entlastungsbeträge entsprechend zu ermitteln und dem Letztverbraucher gutzuschreiben.

Wie wird der Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt?

Auf der Jahresverbrauchsabrechnung werden zuerst die Kosten ohne Entlastung ausgewiesen. Diese ergeben sich aus dem aktuellen Jahresverbrauch multipliziert mit dem Arbeitspreis ohne Preisbremse. Von den so ermittelten Kosten wird die Entlastung für diejenigen Monate abgezogen, die seit Januar 2023 Teil der Jahresverbrauchsabrechnung sind.

Ich habe im Jahr 2023 weniger oder mehr Energie verbraucht als prognostiziert wurde, wie wird die Preisbremse berücksichtigt?

Wenn Sie weniger verbraucht haben als Ihnen prognostiziert wurde, erhalten Sie den zu viel gezahlten Betrag zurück. Bei einem höheren Verbrauch müssen Sie nachzahlen. Der im März festgelegte Betrag der Preisbremse bleibt vom tatsächlichen Verbrauch unberührt.
Grundlage der Berechnung sind die tatsächlichen Energiekosten minus der im März festgelegter Preisbremse – hochgerechnet auf die Monate bis zur Jahresverbrauchsabrechnung.

Werden auch Fälle wie der Neubau eines Hauses und damit die Errichtung einer neuen Entnahmestelle berücksichtigt?

Im Regelfall, also für Privatkunden, wird dies berücksichtigt, da eine Prognose des Verbrauchs erstellt wird, auf deren Basis dann das Entlastungskontingent errechnet wird.

Sonderregeln gelten jedoch, wenn eine neue Entnahmestelle eingerichtet wird, die mittels intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung bilanziert wird. Hierbei kommt es darauf an, wie lange diese Entnahmestelle bereits in Nutzung ist. So wird beispielsweise bei Entnahmestellen, für die keine Daten über Verbrauchsmengen von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, keine Entlastung gezahlt.

Welche Regelungen gelten für Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften in einem Mehrparteien-Haus?

Für Mieterinnen und Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümergesellschaften gelten die Entlastungen der Preisbremsen selbstverständlich auch. Beim Strom haben zumeist sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern eigene Zähler und individuelle Verträge mit Stromlieferanten und profitieren damit zeitnah von der Entlastung. Eine Ausnahme besteht aber, wenn beispielsweise zentral eine Wärmepumpe betrieben wird, mit deren Hilfe Wärme im Mehrparteienhaus zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall ist auch ihr Vermieter beziehungsweise die Wohnungseigentümergesellschaft oder deren Verwalter der richtige Ansprechpartner, analog der Regelung für Gas- und Wärmekunden.

Entsprechend gilt in der Gas- und Wärmeversorgung: Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind.

Ich habe den Versorger gewechselt, welche Regeln gelten dann?

Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt, z.B. 12 Cent pro kWh (Erdgas) für 80% der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.

Ich ziehe zum 1. März 2023 um und wechsle den Versorger. Erhalte ich beim neuen Versorger die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar 2023, wenn ich beim alten Versorger keinen Anspruch auf Entlastung hatte?

Nein. Sie erhalten bei Ihrem neuen Versorger keine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

Was passiert, wenn ich trotz Preisbremsen Zahlungsschwierigkeiten habe?

Sollte dies absehbar sein, sollten Sie möglichst schnell mit uns in Kontakt treten. Wir finden gemeinsam eine Lösung oder geben Ihnen Ansprechpartner für eine weitergehende Beratung.

Weitere Informationen finden Sie hier in unseren FAQs.

Dürfen Versorger ihre Preise trotz Preisbremse erhöhen?

Ja, grundsätzlich sind Preiserhöhungen weiterhin möglich. Selbstverständlich gilt hierbei aber, dass Erhöhungen nur in Abhängigkeit der bestehenden Regelungen in den Verträgen, beispielsweise zu etwaigen Preisgarantien, und in Abhängigkeit der real gestiegenen und realisierten Kosten möglich sind. Dies betrifft insbesondere gestiegene Beschaffungskosten, welche sich weiterhin sehr dynamisch entwickeln, aber natürlich auch Änderungen an anderen Bestandteilen wie beispielsweise den Netzentgelten, die durch den Lieferanten nicht beeinflusst werden können.

Welche Regeln gelten in Bezug auf den Grundpreis?

Grundsätzlich gilt, dass der Grundpreis auf Basis des Monats September 2022 eingefroren wird. Aber auch hier gilt als Ausnahme, dass Änderungen an den im Grundpreis enthaltenen Netzentgelten, Entgelten für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteilen weitergegeben werden dürfen.

Lohnt es sich trotzdem, Energie zu sparen?

Ja! Die Energiekosten bleiben hoch. Bitte beachten Sie, dass trotz der Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt. Die Preisbremse wurde extra so gestaltet, dass für jede eingesparte kWh der hohe Preis ohne Preisbremse gilt.

Tipps zum Energiesparen

Fragen? Wünsche? Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns gerne. Nutzen Sie hierfür dieses Formular. Wir beantworten Ihre Fragen oder vereinbaren einen Termin für den persönlichen Austausch.

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Youtube-Videos, Meta-Pixel, Google Maps, Google Tag Manager, Google Analytics). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen zu einzelnen Diensten und ihrer Funktionsweise finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.