Kostenentlastung im Dezember

So erhalten Sie die Soforthilfe

Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) sollen Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen bis zu einem Verbrauch von 1,5 Mio. kWh Verbrauch von den stark gestiegenen Gas- und Wärmekosten entlastet werden. Dafür sorgt die Bundesregierung mit Preisbremsen. Als Soforthilfe übernimmt der Bund den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme für private sowie kleine und mittlere gewerbliche Kunden. Sie schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energiepreise im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur Gaspreisbremse im Frühjahr.

Wie funktioniert die Soforthilfe im Dezember?

Schritt 1: Vorläufige Entlastung

Wir verzichten auf Ihre Abschlagszahlung für Gas / Wärme im Dezember. 


Schritt 2: Endgültiger Entlastungsbetrag

Im zweiten Schritt wird der erstattungsfähige Betrag anhand Ihres Jahresverbrauchs ermittelt und mit Ihrer nächsten Abrechnung, die den Monat Dezember enthält, verrechnet. Das ist in der Regel die Jahresverbrauchsabrechnung. Die Erstattung wird gesondert ausgewiesen.

Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten. Der endgültige Entlastungsbetrag errechnet sich stattdessen aus 1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs Gas/Wärme, multipliziert mit dem Bruttoarbeitspreis im Dezember plus 1/12 des Bruttogrundpreises.

Das Soforthilfegesetz Gas und Wärme sieht zwei Möglichkeiten vor, um Verbraucherinnen und Verbraucher im Dezember zu entlasten. Energieversorger können den Dezemberabschlag entweder wie sonst einziehen und die Soforthilfe Dezember zeitnah als Gutschrift an die Kundinnen und Kunden zurückerstatten oder den Dezemberabschlag erst gar nicht an ihren Energieversorger zahlen – so wie wir es umsetzen.

So erhalten Sie die Soforthilfe im Dezember

Je nach Zahlungsmethode unterscheidet sich die Vorgehensweise der Erstattung:

SEPA-Lastschrifteinzug

Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

  1. Normalerweise ziehen wir Ihren Abschlag von Ihrem Konto automatisch ein.
  2. Im Dezember 2022 zahlen Sie einmalig nichts. Wir buchen Ihren Abschlag nicht von Ihrem Konto ab. Sie erhalten damit umgehend die Soforthilfe.
  3. Ab Januar wird Ihre Zahlung wieder regulär monatlich eingezogen.
  4. Mit Ihrer nächsten Abrechnung, die den Monat Dezember 2022 enthält, verrechnen wir den tatsächlichen Erstattungsbetrag und weisen diesen als gesonderte Position aus. Das ist in der Regel die Jahresverbrauchs- oder Schlussrechnung.

Dauerauftrag

Sie können, aber müssen nicht aktiv werden.

  1. Sie haben einen Dauerauftrag eingerichtet und überweisen Ihren Abschlag normalerweise automatisch.
  2. Für Dezember können Sie Ihren Dauerauftrag einmalig ändern und auf 0 Euro setzen. Sie erhalten damit umgehend die Soforthilfe. Vergessen Sie bitte nicht, den Dauerauftrag ab Januar wieder regulär laufen zu lassen und die monatliche Abschlagszahlung einzurichten.
    Den tatsächlich erstattungsfähigen Betrag errechnen wir später und weisen ihn in der nächsten Rechnung aus, die den Monat Dezember enthält.
  3. Sie müssen aber nicht aktiv werden: Sollten Sie Ihren Dauerauftrag nicht umstellen und wie gewohnt weiterzahlen, erhalten Sie die Erstattung mit der nächsten Rechnung, die den Monat Dezember enthält. Damit entfällt für Sie der erste Schritt und Ihnen wird später die Erstattung gutgeschrieben, die dann direkt den endgültigen Betrag enthält.

Monatliche Überweisung

Sie können, aber müssen nicht aktiv werden.

  1. Normalerweise überweisen Sie Ihren monatlichen Abschlag selbst.
  2. Im Dezember 2022 überweisen Sie Ihren Gas- oder Wärmeabschlag nicht. Ihr Abschlag wird auf 0 Euro gesetzt. Damit erhalten Sie umgehend die Soforthilfe. Bitte beachten Sie, dass die Strom- und Wasserabschläge von der Entlastung nicht betroffen sind und regulär weitergezahlt werden müssen.
  3. Den Januarabschlag für Gas/Wärme zahlen Sie ab Januar bitte wieder wie gewohnt.

Sie haben den Abschlag für Dezember doch an uns überwiesen? Das ist nicht schlimm. Die Gutschrift aus der Soforthilfe wird in Ihrer nächsten Abrechnung, die den Monat Dezember enthält, verrechnet. Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.

Antworten auf häufige Fragen

Wofür gilt die Entlastung?

Diese Entlastung gilt nur für Erdgas und Wärme. Sollten Verbraucher noch Wasser und Strom beziehen, bleiben die Abschläge hierfür auch im Dezember unverändert.

Wer hat Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe?

  • Private Haushalte und Unternehmen mit Standardlastprofil bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle).
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen.
  • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft.
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätte für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe.

Wer hat keinen Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe?

  • Letztverbraucher / Entnahmestellen, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen.
  • Zugelassene Krankenhäuser.
  • Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung, die einen Jahresverbrauch von über 1.5 Mio. kWh haben.

Wie bekomme ich die Soforthilfe?

Wir ziehen Ihren Gas-Abschlag für Dezember 2022 nicht ein. Sie zahlen also 0 Euro. Wer selbst überweist, braucht für Dezember nicht zahlen. Ab Januar gilt wieder der reguläre Abschlag. Details zur Erstattung sind ausführlich weiter oben beschrieben.

Ich bin Geschäftskunde mit Leistungsmessung. Gilt die automatische Erstattung auch für mich?

Nur kleine und mittelständige Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh und mit Standardlastprofilen brauchen nichts unternehmen. Für sie erfolgt die Entlastung automatisch – so wie bei privaten Haushalten.

Sind Sie hingegen ein RLM-Kunde mit regulierter Leistungsmessung, dann müssen Sie selbst aktiv werden. Bitte beantragen Sie die Soforthilfe bei Ihrem Ansprechpartner in unserem Geschäfskundenvertrieb bis zum 31.12.2022. Spätere Anträge berechtigen nicht mehr zu einer Erstattung.

Wie errechnet sich die Soforthilfe?

Im ersten Schritt wird Ihnen Ihr Dezember-Abschlag erstattet. Damit werden Sie im Dezember 2022 sofort entlastet. Im zweiten Schritt wird Ihre Entlastung genau errechnet und ihnen mit der nächsten Rechnung mitgeteilt, die den Monat Dezember enthält. Das ist in der Regel die nächste Jahresverbrauchsabrechnung.

Grundlage für die tatsächliche Erstattung sind Ihr im September 2022 festgelegter durchschnittlicher Jahresverbrauch und die Preise, die im Dezember 2022 gelten.

Die tatsächliche Erstattung ergibt sich also aus dem im September prognostizierte Jahresverbrauch geteilt durch 12, multipliziert mit dem Dezember-Bruttoarbeitspreis und addiert mit 1/12 des Grundpreises. Ein Zwölftel ist also Ihre Erstattung.

Ich habe schon für Dezember bezahlt. bekomme ich das Geld zurück?

Die Erstattung gilt auch für Sie. Aber Sie haben keinen Anspruch auf Rücküberweisung. Wenn Sie bereits für Dezember überwiesen haben, wird der Erstattungsbetrag in der nächsten Rechnung, die den Monat Dezember verrechnet und gesondert ausgewiesen. Damit erhalten Sie zwar später Geld, aber direkt den endgültigen Betrag.

Ist es sinnvoll, meinen Dezember-Abschlag zu erhöhen, damit ich eine höhere Erstattung erhalte?

Nein, denn Grundlage für die Erstattung des Dezember-Abschlags ist der Monat September 2022. Ein erhöhter Abschlag kann später zu einer Nachzahlung führen. Denn im zweiten Schritt wird Ihr tatsächlicher Anspruch nach Ihrem im September ermittelten Jahresverbrauch errechnet.

Ich bin Mieter und meine Gasabrechnung erfolgt über den Vermieter. Wie erhalte ich meine Soforthilfe?

Mieter erhalten die Dezember-Entlastung in der Regel erst später über die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022. Ansprechpartner ist für Mieter ist ihr Vermieter. Dieser kümmert sich um die Gutschrift.

Ich bin Neukunde bei den Stadtwerken und habe keinen prognostizierten Jahresverbrauch. Wie wird meine Soforthilfe errechnet?

Jeder Kunde zahlt einen Abschlag, der nach einem geschätzten Verbrauch festgelegt ist. Dieser wird Ihnen, wie bei allen anderen Kunden auch, sofort im Dezember erstattet. Im zweiten Schritt sind ersatzweise typische Verbrauchswerte heranzuziehen. Dieser wird anhand eines typischen Jahresverbrauchs nach Personenzahl und Wohnungsgröße oder anhand der Werte des Vormieters ermittelt.

Sind Sie erst im Laufe des Dezembers unser Kunde geworden, erhalten Sie die Dezember-Soforthilfe anteilig. Sie brauchen sich um nichts kümmern. Die Erstattung läuft automatisch. Überweisen Sie eigenständig, beginnt Ihre Zahlungspflicht erst im Januar 2023.

Soll ich weiter Energie sparen?

Ja. Energiesparen ist weiterhin sehr wichtig. Die Preise bleiben hoch. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt für unsere Versorgungssicherheit und für Ihr Portemonnaie. Die Soforthilfe ist einmalig und nicht vom Dezember-Verbrauch abhängig. Außerdem gilt die vorgeschlagene Gaspreisbremse, die im Frühjahr kommen soll, für 80 Prozent des Verbrauchs, darüber hinaus müssen Sie die normalen Preise zahlen. Für diese Preise wird sich aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten leider vorerst keine Entspannung zeigen. 

Preisbremse für Strom, Gas und Wärme – Welche Entlastungen erhalte ich in 2023?

Die Bundesregierung hat zur Reduzierung der steigenden Kosten Preisbremsen beschlossen. Ab März 2023 erhalten Verbraucher rückwirkend zu Januar 2023 weitere Entlastungen über die sogenannte Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse. Für Privathaushalte und kleinere und mittlere Unternehmen wird in 2023 der Gaspreis auf 12 Cent pro kWh verbilligt. Die Strompreisbremse greift bei 40 Cent pro kWh. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je kWh. Die Vergünstigung gilt für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs (Verbrauch 2021). Für den restlichen Verbrauch wird der aktuell gültige Preis fällig. Die Preisbremsen gelten bis Dezember 2023 und können durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden. Sie brauchen nicht aktiv zu werden!

Energie sparen worauf kommt es jetzt an?

Die aktuelle Lage an den Energiemärkten und die Auswirkungen können nur zu einem Ergebnis führen: Noch bewusster mit Energie umgehen! Und das gilt für Gas und Strom. Diese gesellschaftliche Herausforderung geht jeden an – Unternehmen ebenso, wie private Verbraucher.

Als ihr verantwortungsvoller Energieversorger haben wir Ihnen Energiespartipps zusammengestellt. Es sind oft nur kleine Verbrauchsveränderungen, die aber in Summe eine große Wirkung erzeugen.

Familie plant am Küchentisch

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Wir sind natürlich auch persönlich für Sie da. Unsere Mitarbeiter im Kundenzentrum freuen sich auf Ihren Besuch oder Ihre Nachricht.

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